Mittwoch, 9. November 2011

Das Hauptzollamt hat geantwortet

"...ich habe zur Kenntnis genommen, dass Sie beabsichtigen im Kalenderjahr 2011 und in den folgenden Kalenderjahren jeweils nicht mehr als 200 Liter Vollbier herzustellen.

Dieses Bier, das in Ihrem Haushalt (fett!) ausschließlich zum eigenen Verbrauch (fett!) hergestellt und nicht verkauft (fett!) werden darf, ist gemäß § 41 Biersteuerverordnung von der Steuer bis zu einer Menge von 2 Hektolitern (=200 Liter) im Kalenderjahr befreit.

Wird diese Menge überschritten, ist nach § 41 Abs. 3 Biersteuerverordnung eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (www.zoll.de --> Vorschriften und Vordrucke --> Formularcenter --> Verbrauchssteuern --> Biersteuer --> Vordruck mit der Nummer 2075). (ist das nicht geil?!)

Das Herstellen des Bieres unterliegt nach § 209 Abs. 1 Abgabenordnung der zollamtlichen Überwachung (Steueraufsicht)." (es könnte also sein, dass es eines schönen sonnigen Bierbrauer-Tages bei mir klingelt...)

Ich könnte den Zoll knutschen für diesen lieben Brief. DANKE! Meine ich ganz ernst!

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